Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 98

§ 98 – Einnahme des Augenscheins

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde kann einen Augenschein durchführen.
  • Das Ergebnis des Augenscheins muss dokumentiert werden.
  • Sachverständige können während des Augenscheins hinzugezogen werden.