Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 98
§ 98 – Einnahme des Augenscheins
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde kann einen Augenschein durchführen.
- Das Ergebnis des Augenscheins muss dokumentiert werden.
- Sachverständige können während des Augenscheins hinzugezogen werden.